La Maddalena Park – 01.06.26 – Neue Regelung

LA MADDALENA:
NAVIGATION, FESTMACHEN, ANKERN UND MARITIME AKTIVITÄTEN

Nützliche Informationen: Die Verordnung Nr. 33/2026 der Hafenbehörde von La Maddalena vom 2. April 2026 regelt versuchsweise die Schifffahrt, das Anlegen und die maritimen Aktivitäten im Archipel von La Maddalena für die Sommersaisonen 2026 und 2027.

Oben der Link zur Originalverordnung in italienischer Sprache, die Übersetzung hier auf der Seite ohne Gewähr. 

WICHTIG:
In der Originalverordnung italienisch sind am Ende auch die sog. Korridore eingezeichnet, in denen nicht geankert werden darf.

 

Verordnung zur Regelung der Navigation, des Ankerns und maritimer Tätigkeiten im Archipel La Maddalena

PRÄAMBEL

Die Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) von La Maddalena,

unter Bezugnahme auf:

  • das italienische Navigationsgesetz (Codice della Navigazione),
  • die einschlägigen Durchführungsverordnungen,
  • die Vorschriften zum Schutz des Nationalparks des Archipels La Maddalena,
  • sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit der Schifffahrt und den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten,

erlässt folgende Verordnung:

ARTIKEL 1 – GEGENSTAND UND ZWECK

(1) Diese Verordnung regelt die Navigation, das Ankern, das Festmachen sowie sämtliche maritimen Tätigkeiten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Hafenbehörde von La Maddalena.

(2) Ziel der vorliegenden Bestimmungen ist:

  • die Gewährleistung der Sicherheit der Navigation,
  • der Schutz von Menschenleben auf See,
  • der Schutz der marinen Umwelt und der empfindlichen Ökosysteme,
  • die Vermeidung von Gefährdungen, Kollisionen und Umweltschäden.

ARTIKEL 2 – RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Die Verordnung gilt für alle Meeresflächen innerhalb:

  • des Nationalparks des Archipels La Maddalena,
  • sowie der angrenzenden Gewässer unter Zuständigkeit der Hafenbehörde.

(2) Die genauen Grenzen der betroffenen Gebiete ergeben sich aus:

  • den beigefügten Karten,
  • den geografischen Koordinaten in den Anlagen der Verordnung.

ARTIKEL 3 – ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten grundsätzlich ganzjährig.

(2) Unbeschadet dessen gelten bestimmte Einschränkungen insbesondere:

  • während der Sommersaison vom 1. Juni bis 30. September,
  • in Zeiten erhöhter touristischer Nutzung.

(3) In diesen Zeiträumen können zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrsregelung und Sicherheit angeordnet werden.

ARTIKEL 4 – ZONENEINTEILUNG

(1) Das betroffene Seegebiet wird in verschiedene Zonen unterteilt, insbesondere:

  • Zone MA (höchster Schutzgrad)
  • Zone MB (eingeschränkte Nutzung)

(2) Für jede Zone gelten spezifische Regelungen hinsichtlich:

  • Navigation,
  • Ankern,
  • Aufenthalt von Wasserfahrzeugen.

(3) Die genaue Abgrenzung der Zonen ergibt sich aus den Anlagen und Karten der Verordnung.

ARTIKEL 5 – ALLGEMEINE NAVIGATIONSREGELN

(1) Innerhalb der geregelten Gebiete sind folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten:

  • maximal 7 bis 10 Knoten, je nach Zone und örtlichen Gegebenheiten.

(2) Alle Schiffsführer sind verpflichtet:

  • die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (COLREG) einzuhalten,
  • besondere Vorsicht in Küstennähe und in Badezonen walten zu lassen,
  • jederzeit die Kontrolle über das Wasserfahrzeug zu gewährleisten.

(3) Die Navigation hat so zu erfolgen, dass:

  • keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht,
  • keine Schäden an Umwelt oder Infrastruktur verursacht werden.

ARTIKEL 6 – SCHIFFFAHRTSKORRIDORE UND DIENSTWEGE

(1) Innerhalb des geregelten Seegebiets werden spezielle Schifffahrtskorridore eingerichtet, die ausschließlich der Durchfahrt dienen.

(2) Diese Korridore sind insbesondere vorgesehen für:

  • den sicheren Transit von Wasserfahrzeugen,
  • Einsatzfahrzeuge der Behörden,
  • Rettungs- und Notfalldienste.

(3) Außerhalb dieser Korridore ist die Navigation so zu gestalten, dass:

  • Kreuzungen und gefährliche Annäherungen vermieden werden,
  • der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Nutzung der Korridore ist verpflichtend, sofern diese für die jeweilige Route vorgesehen sind.

ARTIKEL 7 – ANKERN UND FESTMACHEN

(1) Das Ankern ist strengstens verboten in:

  • Gebieten mit Posidonia-Seegraswiesen,
  • ökologisch sensiblen Meereszonen,
  • ausdrücklich gekennzeichneten Schutzbereichen.

(2) Das Festmachen ist ausschließlich zulässig:

  • an genehmigten Bojenfeldern,
  • an ausgewiesenen Liegeplätzen.

(3) Es ist untersagt:

  • Anker so auszubringen, dass Schäden am Meeresboden entstehen,
  • mehrere Anker gleichzeitig auszubringen, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

(4) Der Schiffsführer ist verantwortlich für:

  • die sichere Positionierung des Fahrzeugs,
  • die Vermeidung von Schäden an Umwelt und anderen Fahrzeugen.

ARTIKEL 8 – BOJENFELDER UND LIEGEPLÄTZE

(1) Die Nutzung von Bojenfeldern unterliegt den Vorschriften:

  • der Hafenbehörde,
  • der Verwaltung des Nationalparks.

(2) Bojen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden.

(3) Es ist verboten:

  • nicht autorisierte Bojen zu verwenden,
  • eigene Verankerungssysteme in geschützten Gebieten einzurichten.

(4) Die Belegung kann zeitlich begrenzt oder reguliert werden, insbesondere während der Hochsaison.

ARTIKEL 9 – SAISONALE BESCHRÄNKUNGEN

(1) Während des Zeitraums 1. Juni bis 30. September gelten verschärfte Regelungen.

(2) Diese betreffen insbesondere:

  • Einschränkungen beim Ankern,
  • Begrenzungen der Anzahl von Wasserfahrzeugen,
  • verstärkte Kontrollen durch die Behörden.

(3) Ziel dieser Maßnahmen ist:

  • die Vermeidung von Überlastung,
  • der Schutz der Umwelt,
  • die Gewährleistung der Sicherheit.

ARTIKEL 10 – VERKEHRSREGELUNG UND SICHERHEITSABSTÄNDE

(1) Die Schifffahrt ist so zu organisieren, dass jederzeit ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden.

(2) Insbesondere ist zu beachten:

  • Abstand zu anderen Fahrzeugen,
  • Abstand zu Badezonen,
  • Abstand zu Küstenlinien.

(3) Die Hafenbehörde kann:

  • Verkehrslenkungsmaßnahmen anordnen,
  • temporäre Sperrungen verhängen,
  • Zugangsregelungen für bestimmte Gebiete festlegen.

(4) Den Anweisungen der zuständigen Behörden ist unbedingt Folge zu leisten.

ARTIKEL 11 – FAHRGASTSCHIFFE UND GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN

(1) Wasserfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen eingesetzt werden, unterliegen besonderen Vorschriften.

(2) Diese Fahrzeuge sind verpflichtet:

  • ausschließlich zugelassene Routen zu nutzen,
  • die festgelegten Anlege- und Haltezonen einzuhalten,
  • erhöhte Sicherheitsstandards einzuhalten.

(3) Der Betrieb darf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie den Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigen.

(4) Die zuständigen Behörden können:

  • Betriebszeiten festlegen,
  • Zugangsbeschränkungen verhängen,
  • besondere Genehmigungen verlangen.

ARTIKEL 12 – BESONDERE NUTZUNGSZONEN

(1) Bestimmte Meeresflächen sind speziell ausgewiesen für:

  • Fahrgastschiffe,
  • organisierte touristische Aktivitäten,
  • kontrollierte Nutzung.

(2) In diesen Bereichen gelten:

  • besondere Navigationsregeln,
  • Vorrangregelungen für bestimmte Fahrzeugtypen.

(3) Andere Wasserfahrzeuge dürfen diese Zonen nur nutzen, sofern:

  • dies ausdrücklich erlaubt ist,
  • keine Beeinträchtigung der vorgesehenen Nutzung erfolgt.

ARTIKEL 13 – SCHUTZ DER MEERESUMWELT

(1) Es ist strengstens verboten:

  • Abfälle jeglicher Art ins Meer einzuleiten,
  • Öl, Treibstoffe oder chemische Stoffe freizusetzen,
  • feste oder flüssige Schadstoffe zu entsorgen.

(2) Besonders geschützt sind:

  • Posidonia-Seegraswiesen,
  • empfindliche Meereslebensräume,
  • geschützte Naturzonen.

(3) Jeder Schiffsführer ist verpflichtet:

  • umweltgerechtes Verhalten sicherzustellen,
  • Schäden an der Umwelt unverzüglich zu melden.

(4) Verstöße werden streng geahndet und können zusätzlich zu Verwaltungsstrafen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

ARTIKEL 14 – NAVIGATION BEI NACHT

(1) Die Navigation während der Nachtstunden ist nur zulässig, wenn:

  • alle vorgeschriebenen Lichter geführt werden,
  • die Sicherheitsbedingungen gewährleistet sind.

(2) Besondere Vorsicht ist erforderlich in:

  • Küstennähe,
  • stark frequentierten Gebieten,
  • Zonen mit eingeschränkter Sicht.

(3) Die Behörden können:

  • Nachtfahrten einschränken oder untersagen,
  • zusätzliche Sicherheitsauflagen festlegen.

ARTIKEL 15 – SIGNALISATION UND KENNZEICHNUNG

(1) Alle nautischen Signale, Bojen und Markierungen sind verbindlich zu beachten.

(2) Es ist verboten:

  • Signale zu entfernen,
  • Markierungen zu beschädigen,
  • deren Funktion zu beeinträchtigen.

(3) Die Signale dienen insbesondere:

  • der Gefahrenkennzeichnung,
  • der Abgrenzung von Zonen,
  • der Verkehrslenkung.

(4) Den Anweisungen, die sich aus der Signalisation ergeben, ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

ARTIKEL 16 – INFORMATION UND KOORDINATION

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher:

  • die Bereitstellung relevanter Informationen für die Schifffahrt,
  • die Koordination zwischen den beteiligten Institutionen.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  • Bekanntmachungen für Seefahrer,
  • operative Anweisungen,
  • Sicherheitsinformationen.

(3) Alle Nutzer des Seegebiets sind verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die geltenden Vorschriften zu informieren.

ARTIKEL 17 – ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

(1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird überwacht durch:

  • die Hafenbehörde,
  • andere zuständige staatliche Stellen,
  • autorisierte Kontrollorgane.

(2) Diese sind berechtigt:

  • Kontrollen auf See und an Land durchzuführen,
  • Dokumente zu überprüfen,
  • Anweisungen zu erteilen.

(3) Den Anordnungen der Kontrollorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

ARTIKEL 18 – DATENERHEBUNG UND VERWALTUNG

(1) Zur Verbesserung der Sicherheit und des Umweltschutzes können Daten erhoben werden über:

  • Verkehrsaufkommen,
  • Nutzung der Liegeplätze,
  • Umweltzustände.

(2) Diese Daten können verwendet werden für:

  • Planungszwecke,
  • Anpassung von Maßnahmen,
  • wissenschaftliche Auswertung.

ARTIKEL 19 – SANKTIONEN

(1) Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß den einschlägigen Vorschriften geahndet, insbesondere:

  • dem italienischen Navigationsgesetz,
  • verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Mögliche Sanktionen umfassen:

  • Geldbußen,
  • Verwaltungsmaßnahmen,
  • Einschränkungen oder Entzug von Nutzungsrechten.

(3) In schwerwiegenden Fällen können zusätzlich strafrechtliche Maßnahmen zur Anwendung kommen.

ARTIKEL 20 – TECHNISCHER AUSSCHUSS

(1) Es wird ein technischer Ausschuss eingerichtet zur:

  • Bewertung der Wirksamkeit der Verordnung,
  • Analyse von Entwicklungen im Seegebiet.

(2) Der Ausschuss kann Vorschläge unterbreiten zur:

  • Anpassung der Maßnahmen,
  • Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutzregelungen.

ARTIKEL 21 – GELTUNGSDAUER

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie gilt für eine Dauer von zwei Jahren, sofern keine:

  • Änderungen,
  • Verlängerungen,
  • oder Aufhebungen erfolgen.

ARTIKEL 22 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle vorherigen, entgegenstehenden Regelungen aufgehoben.

(2) Die Verordnung wird:

  • veröffentlicht,
  • den zuständigen Stellen übermittelt,
  • den Nutzern des Seegebiets zugänglich gemacht.